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Zinsschranke beim Schuldzinsenabzug
Eine ertragssteuerliche Zinsschranke soll Gewinnverlagerungen durch Fremdfinanzierung unterbinden.
Mit der im Vorfeld viel kritisierten Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei der Fremdfinanzierung soll vor allem die Gewinnverlagerung ins Ausland über ein Gesellschafterdarlehen unterbunden werden. Kleine und mittlere Unternehmen sind wegen der relativ hohen Freigrenze und einer Escape-Klausel jedoch kaum von der Zinsschranke betroffen.
Maßgeblich für die Zinsschranke ist der Zinssaldo, also der Betrag, um den die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Dieser Zinssaldo ist ab 2008 nur noch bis zu einer Höhe von maximal 30 % des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abziehbar.
Nicht abzugsfähige Zinsen, also der Zinsanteil, der 30 % des EBITDA überschreitet, können unbeschränkt vorgetragen und in den Folgejahren bis zur Höhe der Zinsschranke abgezogen werden. Die Zinsschranke greift jedoch nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (Escape-Klausel) - was das Unternehmen aber selbst nachweisen muss:
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Freigrenze: Der Zinssaldo beträgt maximal 1 Million Euro. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Überschreiten die Zinsaufwendungen also 1 Million Euro, so gilt die Zinsschranke für den vollen Zinsaufwand.
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Konzern / Gesellschafterfremdfinanzierung: Der Betrieb gehört keinem Konzern an und es liegt auch keine Gesellschafterfremdfinanzierung vor. Eine Gesellschafterfremdfinanzierung nimmt das Gesetz an, wenn die hierfür gezahlten Zinsen 10 % des Zinssaldos übersteigen und das Darlehen von einem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person stammt, der mit mehr als 25 % beteiligt ist oder ein Dritter das Darlehen gewährt, der auf eine dieser Personen zurückgreifen kann, zum Beispiel über eine Bürgschaft oder eine dingliche Sicherheit.
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Eigenkapitalquote: Die Eigenkapitalquote des Betriebs unterschreitet nicht die Eigenkapitalquote des Konzerns, und es liegt auch keine Gesellschafterfremdfinanzierung nach obigen Kriterien vor. Das Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 1 % ist dabei unschädlich.
Mit der Einführung der Zinsschranke entfallen die bisherigen Vorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung im Körperschaftsteuergesetz; die Zinsschranke gilt dafür aber für alle Firmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Das letzte Wort dürfte bei der Zinsschranke jedoch noch nicht gesprochen sein, denn nach wie vor bleiben eine Reihe handfester Probleme, die entweder eine Nachbesserung erfordern oder die Gerichte beschäftigen werden. Dazu gehören beispielsweise die strenge Definition der Gesellschafterfremdfinanzierung oder die Einkünfte von Leasing- und Factoringgesellschaften, die keine Zinsen, sondern Gebühren einnehmen.