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Bilanzsteuerliche Behandlung von Altersteilzeit im Blockmodell

Das Bundesfinanzministerium hat sich bei der bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat 2005 entschieden, dass für die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Anteil des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden ist. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes ausgeführt:

Die Finanzverwaltung schließt sich dem Bundesfinanzhof an und spricht sich nun ebenfalls dafür aus, dass nunmehr sämtliche in der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen ab Beginn des Wirtschaftsjahres, in welchem die Altersteilzeit beginnt, ratierlich bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen sind. Bemessungsgrundlage sind die gesamten in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der zu erbringenden Aufstockungsbeträge sowie sonstige Nebenleistungen, beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Bei der Bewertung der Rückstellungen sind die Kosten- und Wertverhältnisse des jeweiligen Bilanzstichtages maßgebend. Die Rückstellungen für die laufenden Vergütungen in der Freistellungsphase sind entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung in der Beschäftigungsphase zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Sie sind in nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen sind Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Ob die Verpflichtung zur Leistungserbringung in der Freistellungsphase verzinslich ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall.

Ein Unterschied zwischen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Auffassung der Finanzverwaltung besteht nach wie vor in Bezug auf die bilanzielle Behandlung der durch die Arbeitsagentur zu erbringenden Erstattungsleistungen. Uneinigkeit besteht bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt diese künftigen Erstattungsleistungen bereits Einfluss auf die Bewertung der Rückstellungen nehmen. Die Finanzverwaltung will künftige Erstattungsleistungen rückstellungsmindernd berücksichtigen, wenn nach den betriebsinternen Unterlagen die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes anzunehmen ist. Es kommt somit lediglich auf die bloße Absicht an, während der Bundesfinanzhof die tatsächliche Wiederbesetzung für zwingend erforderlich hält. Insoweit wird die weitere Entwicklung abzuwarten sein.