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Einführung eines elektronischen Unternehmensregisters
Sowohl das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister als auch die Pflichtveröffentlichungen von Kapitalgesellschaften werden zukünftig elektronisch geführt.
Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister werden in Zukunft elektronisch geführt. Das bedeutet, dass Handelsregisteranmeldungen in Zukunft nur noch in elektronischer Form möglich sein werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Zuständig für diese Register bleiben die Amtsgerichte. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.
Und so soll das Verfahren in der Praxis ablaufen: Ein Unternehmer möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt der Notar die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach an das zuständige Registergericht, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt das Gericht die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar.
Ab dem 1. Januar 2007 können unter der Internetadresse http://www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse werden nicht mehr die Amtsgerichte sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Für eine GmbH ist der elektronische Bundesanzeiger auch Pflichtveröffentlichungsorgan. Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen, also auch den Bundesanzeiger in Papierform. Daher ist eine Satzungsklausel, die den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsorgan bezeichnet, unklar, weil nicht eindeutig ist, ob der Bundesanzeiger in elektronischer oder in Papierform gemeint ist.