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Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärbewirkung
Zum ersten Mal hat der Bundesfinanzhof klare Grenzen definiert, unterhalb der geringe gewerbliche Einkünfte noch keine Abfärbewirkung auf freiberufliche Einkünfte entfalten.
Freiberuflern müssen immer mit dem Risiko leben, dass ihre gesamten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn sie auch nur in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Eine Ausnahme von dieser Abfärbewirkung gilt nur bei einem äußerst geringen Anteil gewerblicher Einkünfte. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Bagatellgrenze nun präzisiert. Zu einer Abfärbung kommt es demnach nicht, wenn der gewerbliche Anteil der Umsätze 3 % der Gesamtumsatzerlöse und 24.500 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Nettoumsätze zugrunde zu legen, um das Verhältnis der Umsätze bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen nicht zu verfälschen. Beim Eurobetrag für die Bagatellgrenze haben sich die Richter am Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften orientiert. Es müssen daher beide Grenzen eingehalten werden, damit es nicht zu einer Abfärbewirkung kommt.