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Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Unternehmer und Freiberufler müssen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen zum Jahreswechsel einstellen.

Zwar gibt es zum Jahreswechsel eine Vielzahl von Änderungen für Unternehmen, aber fast alle Änderungen betreffen nur bestimmte Branchen oder Fallkonstellationen. Die größte Breitenwirkung hat das neue Kirchensteuerabzugsverfahren für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Hier sind die Änderungen im Überblick:

  • Land- und Fortswirtschaft: Nach der Kritik des Bundesrechnungshofs wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht abgeschafft, aber grundlegend überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist, dass für den Betrieb keine Buchführungspflicht besteht und die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 20 Hektar nicht überschreitet. In der Forstwirtschaft darf die selbstbewirtschaftete Fläche 50 Hektar nicht überschreiten, wobei jeweils der Flächenbestand am 15. Mai des Wirtschaftsjahres maßgebend ist. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird ab 2015 der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Gewinnausschüttungen: Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, müssen ab 2015 das neue Kirchensteuerabzugsverfahren auf Gewinnausschüttungen beachten.

  • Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.

  • Außensteuergesetz: Neben einer sprachlichen Überarbeitung der Definition von Geschäftsbeziehungen wird die Stundungsregelung auf Steuertatbestände erweitert, die zu einer Besteuerung stiller Reserven ohne einen Realisationstatbestand führen.

  • Elektronische Dienstleistungen: Ab dem 1. Januar 2015 gilt für elektronische Dienstleistungen grundsätzlich der Sitz des Kunden als Leistungsort.

  • Finanzumsätze: Bestimmte Bank- und Finanzumsätze an einen im Drittland ansässigen Nichtunternehmer gelten ab 2015 als am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ausgeführt.

  • Hörbücher: Für Hörbücher gilt ab dem 1. Januar 2015 wie für gedruckte Bücher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Davon ausgenommen sind aber Hörspiele und per Download bezogene Hörbücher. Für diese gilt weiter der Steuersatz von 19 %.

  • Steuerschuldnerschaft: Die im Oktober 2014 in Kraft getretene Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wird zum Jahreswechsel auf Metalllieferungen ab 5.000 Euro eingeschränkt. Außerdem werden aus dem Anwendungsbereich der Regelung Selen sowie Metallerzeugnisse in Form von Draht, Bändern, Folien, Profilen, Stangen, Blechen und andere flachgewalzten Erzeugnissen gestrichen. Wer für die Betriebsküche eine Rolle Alufolie kauft, muss sich also nicht mehr mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auseinandersetzen. Die Finanzverwaltung hat unterdessen ihre Nichtbeanstandungsregelung für die weitere Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Neben diesen Änderungen wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Erdgas auf Wiederverkäufer eingeschränkt.

  • Schnellreaktionsmechanismus: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wurde ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für maximal 9 Monate auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.

  • Umsatzsteuerbefreiungen: Verschiedene Leistungen werden von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören bestimmte Arbeitsmarktdienstleistungen, Leistungen zur Kinderförderung und die Überlassung von Personal für geistigen Beistand. Auch die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.

  • Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

  • Ambulante Rehabilitation: Bei der Gewerbesteuer werden Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation steuerfrei gestellt.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.